Unsere Lieferantenrahmenverträge Strom und Gas nebst Anlagen sowie unsere entsprechende Vereinbarung über den elektronischen Datenaustauch (EDI) sind im Webportal unseres Dienstleisters für das Vertragsmanagement LRV, die EVU-Assist GmbH, abrufbar.
In dem Portal (nachstehend externer Link) ist neben den Netzzugangsbedingungen auch der den Link zum Online-Vertragsabschluss zu finden.
Der am Verteilnetz der SWN Stadtwerke Northeim GmbH angeschlossene Netzkunde ist mit Netznutzungsentgelten an den entsprechenden Netzkosten beteiligt.
Alternativ zum Jahresleistungspreissystem bietet die SWN Stadtwerke Northeim GmbH für Netzkunden mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, eine Abrechnung auf Basis von Monatsleistungspreisen an.
Ein Netzkunde mit einer derartigen Lastcharakteristik, der sich für den Wechsel in das Monatsleistungspreissystem entscheidet, teilt dieses den Stadtwerken Northeim verbindlich vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes mit.
Auf dieser Seite können Sie unsere Preisblätter mit den Entgelten für die Netznutzung Strom abrufen.
Weitere Informationen zu den aktuell gültigen und früheren Abgaben und Umlagen werden auf der Internetseite www.netztransparenz.de von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht.
Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der Stadtwerke Northeim für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.
Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein individuelles Netzentgelt für die Netznutzung beantragen.
Atypisches Verbrauchsverhalten liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs (Maximallast) eines Netzkunden außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster (Zeitraum der maximalen Netzlast) liegen.
Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir folgende Hochlastzeitfenster:
Hinweis: Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig.
Weitere Informationen und Möglichkeiten zum Download von Formularen erhalten Sie bei der für uns zuständigen Landesregulierungsbehörde Niedersachen.
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