Die SWN Stadtwerke Northeim GmbH nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber innerhalb ihres Stromnetzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 des MsbG getroffen worden ist.
Gemäß § 29 MsbG werden wir, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
Daneben können wir, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
Soweit nach dem MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern von Erzeugungsanlagen mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032 zu erfolgen. Bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, hat die Ausstattung bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
In unserem Netzgebiet sind nach derzeitigem Stand circa 17.000 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf moderne Messeinrichtungen (§ 29 Abs. 3 MsbG) und circa 2.000 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf intelligente Messsysteme (§ 29 Abs. 1 MsbG) betroffen. Es handelt sich notwendigerweise um circa-Angaben, da die konkrete Anzahl durch von uns nicht beeinflussbare Faktoren in der Zukunft, wie dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten, möglichen Stilllegungen, der tatsächlichen Anzahl an Neubauten und größeren Renovierungen bestimmt wird.
Wir haben einen Anspruch auf den Einbau von in unserem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen oder intelligenten Messsystemen.
Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebes im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang:
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen nach den §§ 46 und 74 ergeben.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebes insbesondere
die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden (kWh), soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Wir bieten die im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführten Zusatzleistungen an.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inkl. Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG) ergeben sich aus dem aktuellen Preisblatt. Gleiches gilt für Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, die jeweils gesondert zu beauftragen sind.
Unsere Preise gemäß MsbG können Sie hier nachlesen.
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